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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LiquoSystems GmbH, Kirchheim a. N., Stand 07/2006 § 1 Vertragsgrundlagen 1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde: das Angebot, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Auftragsbestätigung. 2. Für unsere Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungenund angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne §443 BGB dar. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen. 3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. § 2 Vertragsinhalt Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 3 Angebot, Angebotsunterlagen 1. Die Angebote werden nach den Angaben des Bestellers und den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht. 2. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrags dem Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben. Für den Fall, dass der Besteller die genannten Unterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich zu keinerlei Nachprüfung verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten. § 4 Vertragsschluss Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang abgelehnt werden. § 5 Preise 1. Die Angebotspreise haben nur Gültigkeit bei ungeteilter Annahme des Angebotes. 2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Letztere Kosten werden gesondert erhoben. Zuschläge für Beförderung und Verbindung ins Ausland (Zölle etc.) gehen gesondert zu Lasten des Kunden. 3. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgeblich hierfür sind die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden und sonstigen Preise des Auftragnehmers. 4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sowie Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung der Montage ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Bestellers, seiner Erfüllungsgehilfen, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. 5. Das Honorar für Planungen, Entwürfe und Zeichnungen ist bei Auftragserteilung freibleibend. Kommt eine Auftragserteilung nicht zustande, wird das Honorar hierfür pauschal in Höhe von 10% des Auftragswertes berechnet. § 6 Zahlungsbedingungen 1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist mit Vertragsschluss ein Teilbetrag von 50% der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist mit Zugang der Schlussrechnung sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. 2. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Der Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 3. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen. § 7 Lieferzeit und Montage 1. Fristen für den Beginn der Ausführung bzw. Fertigstellung oder Versendung sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Cirka-Angaben gelten nicht als Vereinbarung. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, soweit dies erforderlich ist, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. 2. Die Frist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. b) bei Lieferung mit Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 3. Teillieferungen sind auch zulässig. 4. Bei einem Rahmenauftrag bestehen wir auf Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten Abnahmezeitraums. 5. Mit vom Besteller nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. 6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag oder Auftragsteile an Dritte zu vergeben. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von LS, für deren Verhalten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferung haften wir nicht. 7. Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb (Arbeitsausstände, Streik, Fälle höherer Gewalt) auf, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und die die Vertragserfüllung unmöglich machen, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. 8. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 5 genannten Gründen kann der Besteller, sofern der glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von einem halben Prozent bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, welcher wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 9. Bei jeder Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller auf Anforderung des Auftragnehmers auf seine Kosten Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Handwerker, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände, Betriebsstrom und -wasser sowie Räumlichkeiten für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. bereitzustellen. Ebenso hat er Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und sämtliche Vorarbeiten abgeschlossen sind. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderlicher Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. § 8 Eigentumsvorbehalt 1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis im Eigentum des Auftragnehmers. 2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 3. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Gegenständen, steht dem Auftragnehmer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Bearbeitung etc. zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, so hat er dem Auftragnehmer den entsprechenden Miteigentumsanteil einzuräumen und die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren. 4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. § 9 Fracht und Verpackung 1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltenen Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers. § 10 Gefahrenübergang 1. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. 2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Leistung des Auftragnehmers gilt nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt. 3. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Bestellers. § 11 Abnahme/Übergabe 1. Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe gelten die Regelungen des § 12 VOB/B mit der Maßgabe, dass die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen hat. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. 2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. 3. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von kleineren Mängeln berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, soweit sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig. § 12 Versicherung Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert. § 13 Haftung 1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird lediglich insoweit die Haftung übernommen, als dem Auftragnehmer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegen diesen verlangen. 2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Bestellers, es sei den, dass die Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist. 3. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung. 4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den Entwurf bzw. die Planung auszuführen. 5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet. 6. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und auch unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. § 14 Gewährleistung 1. Mängel und Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistung sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, Auslieferung oder Abnahme unmittelbar und schriftlich dem Auftragnehmer aufzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 12 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht. 2. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Wandelung oder Minderung kann nur verlangt werden, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind. 3. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung bzw. Lagerung entstehen. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung. 5. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge. 6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert. 7. Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht. 8. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. § 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kirchheim a. N.. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. § 16 Schlussbestimmung 1. Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Es gilt dann eine wirksame, dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende Regelung als vereinbart. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Stefan Seidl SAS pure sign |
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